vfg Statuten

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I. Name und Sitz

Art. 1
Die vfg ist eine überregionale Vereinigung von BildermacherInnen aus allen Bereichen der Berufsfotografie. Unter dem Namen vfg besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss
Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Zürich.


II. Zweck

Art. 2
Die Vereinigung hat zum Zweck, die generelle Auseinandersetzung mit dem Medium Fotografie und seiner Umsetzung im weitesten Sinne zu ermöglichen und zu fördern. Der hohe Anspruch an gestalterische Qualität, Inhalt, Aussage und Originalität der Bilder bildet die gemeinsame Basis seiner Mitglieder.

Dieser Anspruch soll durch Setzen von Qualitätsmassstäben in Form von jährlich prämierten und publizierten Arbeiten geschaffen werden.

Es liegt im Interesse der Vereinigung, dass auch zukünftig engagierte, kreative Berufsleute die Schweizer Szene beleben werden, weshalb die Ausbildung und Förderung junger Talente ein Anliegen des Verbandes ist.


III. Verbandstätigkeiten und Durchführung

Art. 3
a) Interne Aktivitäten zum Thema “Bilder und Bildermachen“:
– z.B. Dia-Präsentationen, Gastreferate, Vorträge und Führungen etc.,
zu Themen die interessieren.
b) Weiterbildung:
– Workshops im Bereich der Fotografie und verwandter
gestalterischer Technologien.
c) Publikationen, Ausstellungen:
– gemeinsame Herausgabe von Broschüren / Jahrbuch
Realisierung von Ausstellungen.
– Jurierung: Alle eingereichten Arbeiten für gemeinsame
einer unabhängigen Fachjury bewertet und nur die ausgezeichneten Arbeiten werden publiziert, resp. ausgestellt.
d) Ausbildung:
– Ausbildung und Förderung junger Talente durch Mitarbeit in nationalen Gremien im Hinblick auf eine entsprechende Ausbildungsreform.
e) Nachwuchsförderung:
– z.B. alljährlicher Wettbewerb für NachwuchsfotografInnen bei welchem die besten Arbeiten prämiert und durch den Verband ausgestellt, resp. publiziert werden.
f) Verwendungsrecht, Urheberrecht, Copyright:
– Erstellung von Richtlinien, Beratung der Mitglieder.
g) Kontakte:
– Kontaktpflege zu in- und ausländischen Verbänden, Magazinen und Fachzeitschriften.


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Art. 4
Alle oben erwähnten Aktivitäten und Anlässe werden durch Mitglieder- Arbeitsgruppen angeregt und durchgeführt. Es können je nach Bedarf neue Arbeitsgruppen gebildet werden. Nur die dauernde aktive Mitarbeit der Mitglieder wird die Realisation dieser Verbandstätigkeiten garantieren. Koordinations- und Kontaktstelle der Arbeitsgruppen ist der Vorstand.


IV. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Art. 5
Die Mitgliedschaftskategorien in der Vereinigung sind:
a) Einzelmitglied
b) Kollektivmitglied
c) Jungmitglied (vfg pool)
d) Ehrenmitglied
e) Gönnermitglied


Art. 6
Einzelmitglieder können interessierte Berufsleute aus allen Bereichen der Berufsfotografie werden, die bestrebt sind den formulierten Zweck der Vereinigung zu fördern, und deren Arbeiten einen erkennbaren gestalterischen Wert beinhalten.
Die Aufnahme erfolgt durch das vfg Aufnahmegremium und wird durch den vfg Newsletter (Herold) bekannt gegeben

Art. 7
Kollektivmitglieder sind Fotoschulen, Fotografenagenturen oder Bildagenturen.

Art. 8
Jungmitglieder (vfg pool) sind Fotografinnen und Fotografen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in Ausbildung sind oder vor höchstens 3 Jahren die Ausbildung abgeschlossen haben.
Die Aufnahme erfolgt durch ein eigenes Aufnahmegremium der Jungmitglieder (vfg pool) und wird durch den vfg Newsletter (Herold) bekannt gegeben. Die maximale Mitgliedschaftsdauer beträgt 5 Jahre. Im Anschluss an die Jungmitgliedschaft (vfg pool) erfolgt ohne Kündigung der Mitgliedschaft der automatische Wechsel zur Einzelmitgliedschaft in der vfg, wobei die Mitglieder rechtzeitig über den bevorstehenden Wechsel informiert werden.


Art. 9
Gönnermitglieder sind Personen, Firmen oder Institutionen, die die Ziele der vfg finanziell und ideel unterstützen. Sie verzichten auf ein Stimmrecht. Gönnermitglieder erhalten alle Informationen und werden an die Veranstaltungen der vfg eingeladen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 10
Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Berufsleute ernannt werden, die anerkannt wertvolle Berufsarbeit geleistet haben. Eine vorgängige Verbandsmitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Ehrenmitglieder sind frei von Mitgliederbeiträgen.

Art. 11
die Mitgliedschaft erlischt:
a) ... durch freiwilligen Austritt, der unter Beibehaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann, mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.
b) ... durch Ausschluss eines Mitgliedes, das die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigt, oder das Verbandsbeschlüsse verletzt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
c) ... bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Rechnung und führt nach erfolgloser schriftlicher Mahnung zum sofortigen Ausschluss durch den Vorstand.

Art. 12
Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.



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V. Organisation

Art. 13
Die Organe des Verbandes sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Arbeitsgruppen
d) Aufnahmegremium
e) Kontrollstelle (Revision)

Art. 14
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Jedes Aktivmitglied und jede Kollektiv–Gemeinschaft hat eine Stimme. Die alljährliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das jeweilige Datum wird zwei Monate vorab bekanntgegeben. Die Mitglieder haben somit die Möglichkeit, bis vier Wochen vor der Versammlung ihre Anregungen, Änderungswünsche und Stellungsnahmen dem Vorstand einzureichen. Über die, an der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Die Verbandsbeschlüsse sind auch für die abwesenden Mitglieder verbindlich.

Art. 15
Der Mitglieder-Versammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Mitgliederversammlungs-Protokolls.
b) Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisiorenberichtes und des Budgets.
c) Dechargeerteilung an den Vorstand.
d) Wahl des Vorstandes, des Aufnahmegremiums und der Revisoren.
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge.
f) Beschlussfassung zu Fragen erweiterter Verbandstätigkeiten.
g) Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 11 b.
h) Statutenrevision.
i) Auflösung des Verbandes (mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten).

Art. 16
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten und offen, sofern nichts anderes vorab beschlossen wurde.

Art. 17
Vorstand
Die 3-5 Vorstandsmitglieder müssen die vertretenen Bereiche der Berufsfotografie repräsentieren. Die Wahl erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Die Amtsdauer des ersten Vorstandes variiert zwischen 2-4 Jahren, um eine optimale Ablösung zu gewährleisten.

Ein Vorstandsmitglied kann anschliessend nur für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich aus. Gegen Aussen können alle Vorstandsmitglieder den Verband vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.



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Art. 18
Der Vorstand hat insbesonders folgende Aufgaben:
a) Koordination- und Kontaktstelle der Arbeitsgruppen.
b) Wahl des Sekretariats und der Kontaktstelle.
c) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
d) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e) Ausschluss von Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verband nicht nachkommen.

Art. 19
Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des Verbandes zusammen, die sich für das eine oder andere Thema engagieren und mit Gleichgesinnten aktiv werden. Die Beteiligten organisieren sich selbständig innerhalb der Arbeitsgruppen. Alle Mitglieder sind aufgefordert bei Themen, die sie interessieren, aktiv mitzuarbeiten. Die Arbeit ist unentgeltlich, Spesen werden vergütet. Kontakt- und Koordinationsstelle ist der Vorstand, d.h. Budgets,Termine, etc. werden mit dem Vorstand abgesprochen.

Art. 20
Aufnahmegremium
Das vfg Aufnahmegremium setzt sich aus 3-4 Einzelmitgliedern zusammen. Es ist zuständig für neue Einzel- und Kollektiv-mitgliedschaften.
Jungmitglieder (vfg pool) werden durch ein eigenes Aufnahmegremium gewählt , welches aus 3-4 Jungmitgliedern (vfg pool) besteht.
Bei Inaktivität dieses Gremiums kann das vfg Aufnahmegremium über die Aufnahme von Jungmitgliedern (vfg pool) entscheiden.


Art. 21
Kontrollstelle (Revisoren)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Kontrollstelle. Die Revisionsarbeit kann auch einer Treuhandstelle übertragen werden. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.


VI. Finanzen / Beiträge

Art. 22
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen.
Diese sind gestaffelt gestaltet, nach selbst deklariertem Einkommen und werden jeweils an der Mitglieder-Versammlung festgelegt.
b) Individuellen Kollektiv-Mitgliedschafts-Beiträgen.
c) Ausserordentlichen Mitglieder–Beiträgen für gemeinsame Publikationen, Ausstellungen und andere spezielle Projekte.
d) Freiwilligen Beiträgen, Schenkungen von Gönnern, Sponsoren.

Art. 23
Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


VII.Dienstleistungen

Art. 24
a) Unterhalt eines Sekretariats für klar definierte Aufgaben.
b) Vermittlung von sachbezogener Rechtsberatung.
c) Organisation von Räumlichkeiten für die verschiedenen Aktivitäten.
d) Ausgabe von Werkverträgen, Materialkostentarifen, Modell- und Requisitenleih–Quittungen.
e) Kollektiv–Versicherungen, individuell zu beantragen und zu bezahlen (nicht durch Mitgliederbeiträge abgedeckt).
f) Vermittlung von Software für Betriebsorganisation (Kalkulation, Offerte, Werkvertrag, Fakturierung, Kundenkartei, etc.).
g) Vermittlung von Buchhaltungs-Software.

Art. 25
Die vorliegende Revision der Statuten vom 1. Juli 1995 sind an der Mitgliederversammlung vom 6. Februar 2008 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt worden.


Zürich, 6. Februar 2008

für den Vorstand der vfg

Tres Camenzind
vfg Präsident





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